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Notizen zu Annen Meyer zu Holzhausen wird Niedermeier: [-][+]- StA Detmold, L 83 A Nr. 4 F 5 Seite 27
Extract aus dem Dettmoldischen Ambtts Eheprotocollo vom 6.Aprilis 1638
Frantz Fricke von Aspe, Dethart Fricke daselbsten ehelicher Sohn befreyet an Annen weylandt Hennerich Niedermeyern zu Billinghausen hinterlaßenen Wittiben zu Billinghausen undt ziehet zu ihr uf ihr Vollspenner Gutt, welches er mit Einhundert Thl. einem Pferde, eine Kuh verbeßert, so sein Bruder Berendt im nahmen seines Vatters, welcher alt undt kümmerlich undt alhie nicht kommen können, in dendreyen negsten Jahren zu bezahlen verspricht. Ille dem Drost Kellern zur Wehrburg eigen, Illa den München von Marienfeldt
- StA Detmold, L 83 A Nr. 9 N 71
08.03.1677. "Euw. Hochgräfl. Gnd. gibt Johan Neddermeyer zu Billinghausen in Unterthänigkeit hiemit zu erkennen, wasgestalt er uff dem Meyerhofe zu Holtzhausen, Vogdtey Schöttmar, von Johan Meyer, welcher seiner Tochter undt deren Eheman Johan Beckman von Kachtenhausen solche Hoff vor einigen Jahren übergelaßen undt sich damahls auf die Leibzucht begeben, so auch noch diese Stunde von demselben bewohnet wirdt, erzeuget undt gebohren worden. Ob nun wol ged. sein Schwager nicht allein schuldig, ihm gleich anderen Brüdern undt Schwestern von solchem Hofe seinen kindtlichen Antheil zu entrichten, sondernderselbe auch in Gegenwart Rembert Alberings und deßen Schwiegervatters Cordt Albering, wie auch des Klägers Vatters Johan Meyers zu Holtzhausen versprochen ihm, Johan Neddermeyern, wan seines Vatters Schwester Anneke ohne Leibes Erben, wie geschehen, versterben würde, gleich andern Brüdern unddt Schwestern hundert Thaler zu bezahlen, undt dan deshalber Kläger sich demselben verschiedentlich güttliche Anmahnung gethan, so hat doch solches nichts verfangen noch sich Debitor zur Zahlung verstehen wollen ... So gelanget an Ew. Hochgräfl. Gnd. Johan Neddermeyers zu Billinghausen unterthänige und gantz demütige Bitte sie geruhen seinem Schwager Johan Beckman, itzigen Meyern zu Holtzhausen, Vogdtey Schöttmar, bey gewißer Straffe anbefehlen zu laßen, daß derselbe ihm nicht allein seinen kindtlichen Antheil, sondern auch wegen seiner ohn Leibes Erben verstorbenen Wasen die versprochene hundert Thaler unverzüglich bezahlen und abführen müße ..." (in: L 83 A Nr. 9 N 71)
13.12.1677. Beklagter Johann Beckmann, Meier zu Holzhausen, erwidert ." ... ist mir bey Antretung des Hoffs von meinem Schwiegervatter hinterbracht, wie daß nur 2 Söhne undt ein Medgen von dem Hoffe abgefunden werden müßten und hette sein Sohn Johan Neddermeyer zu Billinghausen an dem Hoffe nichtsmehr zu sprechen, zumahlen derselbe von seiner Schwester der Neddermeyerschen für ein Kindt angenommen undt weilen sie einen grossen undt wieder die Policey-Ordnung versprochenen Brautschatz ad 900 Tlr. vom Meyerhoffe zu Holtzhausen sampt aller Theile 8te bekommen, so wollte sie hingegen Klägern Neddermeyer von dem Hoffe nehmen undt selbigen, weilen sie keine Kinder hette, für ein Kind annehmen undt demselben den Hoff, wie auch geschehen, überlassen." (in: L 83 A Nr. 9 N 71)
- Aus der Zeugenvernehmung des alten Johann Meier zu Holzhausen vom 06.02.1679 geht hervor, es sei wahr, dass der Neddermeier, "ohnerachtet er ein Sohne von dem Hoffe sey, nichts mit verschrieben worden ... selbiger Zeugens Schwester, so keine Kinder hatte, für ein Kindt dergestaltangenohmen, daß er nach ihrem Absterben nicht alleine alle daß ihrige erben, sondern auch den Meyerhoff zu Billinghausen besitzen sollte ... hinjegen von dem, ohne dem sehr verschuldeten Meyerhoffe zu Holtzhausen nichts haben sollte ... auch Klägern Meyern zu Billinghausen darumb nichts von dem Meyerhoffe zu Holtzhausen versprochen worden.".