Beschreibungen: Berufe

A

Amtmann

Im Gegensatz zum Schultheiß war seit dem Mittelalter der Amtmann als landesherrlicher Beamter mit der Verwaltung und Wahrnehmung der Gerichtsbarkeit eines größeren Bezirks (= Amtes ) beauftragt.

Amtsmeier

freier Bauer in den Ämtern (Nieder-)Barkhausen und Heerse, der auf einem früheren Kammer- oder Tafelgut des Bistums Paderborn saß. Ein wohlhabender Bauernstand. Der Amtsmeier wurde mit 2 tlr eingeschätzt (Kg S. 217, 225; Me 1, S. 103 Fußn. 3).

Anerbin

Die gesetzlich vorgeschriebene Hoferbin. Das Anerbe ging verlustig, wenn die Anerbin auf dauernd oder lange Zeit außer Landes ging o, desgl. bei Annahme des Brautschatzes (*) bei eigenbehörigen und meierstättischen Gütern. Wenn die Anerbin großjährig wurde, konnte sie ihren leiblichen Vater nicht, ihren Stiefvater jedoch veranlassen, auf die Leibzucht zu gehen. Leibliche Eltern mußten der großjährigen Anerbin und ggf. dessen Mann auf dem Hof unterhalten, wenn sie sich nicht auf das Altenteil zurückzogen

B

Barbierer (Barbier)

Bader und Barbiere waren bis 1852 Wundärzte,ab 1852 wurde durch Gesetz die Ausbildung von Chirurgen und Ärzte (Internisten) einheitlich durch Studium geregelt.
Zu den Aufgaben des Baders gehörten Kopfwaschen, Haareschneiden und -kämmen, das Rasieren der männlichen Gäste sowie kleinere chirurgische Eigriffe, Aderlaß, Schröpfen, Wundversorgung und Verabreichen von Abführmitteln durch Klistiere.

Bauerrichter

Vertreter der landesherrlichen Verwaltung in der Bauerschaft, hatte trotz der Bezeichnung nur ausführende, aber keine rechtsprechende Funktion.

Bürger

Bürger hießen ursprünglich die Bewohner einer vor den Mauern gelegenen Kaufmannssiedlung [mittellateinisch burgus, burgum, (Vorburg); Weiterbildung aus deutsch Burg]; sie standen außerhalb des Lehnssystems und waren oft sogar mit königlichen Sonderrechten gegenüber den Stadtherren ausgestattet. Seit dem 12. Jahrhundert zählte zum Bürgertum in diesem Sinn allgemein die Schicht der freien Gewerbetreibenden in der Stadtgemeinde (Stadtbürger). Sie waren genossenschaftlich in Gilden und Zünften organisiert; ihre Merkmale waren: persönliche Freiheit (keine Hörigkeit oder Erbuntertänigkeit), wirtschaftliche Initiative (die bürgerliche Tüchtigkeit) und kommunale Selbstverwaltung.
Innerhalb der mittelalterlichen Ständegesellschaft konzentrierte sich die Zielsetzung des Bürgertums auf die Schaffung eines möglichst gesicherten, möglichst großen, vererbbaren Privateigentums (als Grundlage für die freie Entfaltung einer Privatsphäre) zu verstehen als Selbstbehauptung und Absicherung gegenüber den privilegierten Ständen.

Bürgermeister

Ein Bürgermeister ist das Oberhaupt einer Gemeinde, Verbandsgemeinde oder Stadt. Er wird je nach Land direkt von den Bürgern oder vom Stadt-/Gemeinderat gewählt.

Burgmann

Als Burgmann (lat. oppidanus) wurden in Mitteleuropa seit dem 12. Jahrhundert ritterbürtige Ministerialen und Mitglieder des Adels bezeichnet, die von einem Burgherrn mit der sogenannten Burghut beauftragt waren, das heißt, die eine Burg zu bewachen und zu verteidigen hatten. In der Regel saßen mehrere Burgmannen auf einer Burg oder in ihrer Nähe und bildeten die Burgmannschaft. Sie unterstanden dem Burgherrn oder einem von ihm beauftragten Burgkommandanten, der häufig auch den Titel Burggraf (lat. castellanus) führte. Da für den Burgmann in der Regel ein spezielles Burgmannenrecht ähnlich dem Lehnsrecht galt, wurden Rechtsstreitigkeiten vor ebendiesem Burggrafen verhandelt. Bei ihrer Aufgabe wurde die adlige Burgmannschaft oft von nichtritterlichem und nichtadligem Personal wie Torwarten und Türmern unterstützt.

C

Colon

bäuerlicher Grundbesitzer (ursprgl. Siedler, Kolonist) - Kolon wurde jeder Bessitzer eines Kolonates, eines zur Zahlung der Kontribution verpflichteten Hofes oder einer Stätte genannt, unabhängig von dessen Größe. Der Begriff wurde im 18. Jahrhundert gebräuchlich; die Kolone wurden nach dem Umfang und Ertrag ihres Gutes in Besitzerklassen eingeteilt: die spanndienstplichtigen Vollmeier (Vollspänner) und Halbmeier (Halbspänner), sowie die handdienstpflichtigen Großkötter, Mittelkötter, Kleinkötter, Hoppenplöcker und Straßenkötter.

Conduktor

Gutspächter oder Verwalter.

D

Dreispänner

Dreispänner: Bauer, der mit zwei anderen zusammen ein volles Gespann stellen mußte

E

Egetkötter

Kleinbauer, der dem Grundherrn mit der Egge dienen mußte. Beim Pflugdienst spannte er mit einem anderen Pflichtigen zusammen, stellte also ein Pferd (SL S. 526).

Einlieger

Mieter ohne Haus- und Grundbesitz, der dem Vermieter (Bauer) Dienste leistet und darüber hinaus für ihn als Tagelöhner arbeitet

F

Förster

Förster oder Försterin ist die umgangssprachliche Bezeichnung für einen Forstingenieur, Forstwissenschaftler oder Forsttechniker. Dieser Beruf befasst sich mit der nachhaltigen wirtschaftlichen Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung der ökologischen und sozialen Funktionen. In Abhängigkeit seines Dienstverhältnisses ist die Gewichtung der Funktionen des Waldes verschieden, weiterhin kann auch die Jagd zu seinem Aufgabenbereich zählen.

Freimeier

Leibfreier Bauer auf einem meierstättischen Hof

Frone

Eigentlich der Herrendiener (Bote, Büttel, Pedell). In den Ämtern Barkhausen, Heerese und Teilen von Lippe wurde der Richter als Frone bezeichnet.

G

Goldschmied

Ein Goldschmied fertigt Schmuck aus Edelmetall (Gold, Platin, Silber, Palladium). Hier werden in der Regel Legierungen verarbeitet. Die Vielzahl der Materialien umfasst bei der weiteren Ausgestaltung von Schmuck unter anderem Edelsteine, Perlen, Elfenbein, Email und Gummi (Kautschuk). Des Weiteren kommen Edelstahl und eher selten Eisen, Buntmetalle sowie Holz und auch Kunststoff zum Einsatz.

Gräfin

Graf war ein (deutscher) Adelstitel (vom althochdeutschen grafio, gravo, wahrscheinlich vom mittellateinischen graffio, bzw. byzantinisch-griechischen grapheus oder suggrapheus "wer eine Versammlung (= Landtag) zusammenruft“, lat. comes, frz. comte, ital. conte). Zu spätrömischer Zeit war Comes die Bezeichnung eines hohen kaiserlichen Finanzbeamten (comes largitionum).

Graf

Graf war ein (deutscher) Adelstitel (vom althochdeutschen grafio, gravo, wahrscheinlich vom mittellateinischen graffio, bzw. byzantinisch-griechischen grapheus oder suggrapheus "wer eine Versammlung (= Landtag) zusammenruft“, lat. comes, frz. comte, ital. conte). Zu spätrömischer Zeit war Comes die Bezeichnung eines hohen kaiserlichen Finanzbeamten (comes largitionum).

Großkötter

Bauer mit 48 Scheffelsaat unter dem Pflug (Kg S. 227). Ein Großkötter wurde mit 1/2 tlr (18 mgr) zur Steuer eingeschätzt (Kg S. 217). Klasse der größten Höfe handdienstpflichtiger Bauern (SL S. 527).

H

Halbmeyer (Halbspänner)

Der Halbmeyer hatte seinen Spanndienst mit einem halben Gespann (2 Pferden) zu leisten. An Ackerland hatte er 96 bis 144 Scheffelsaat . Die Bezeichnung Halbmeyer hatte Bedeutung bei der Steuererhebung. Der Bauer wurde mit 1/2 tlr zur Steuer eingeschätzt (Kg S. 217, 227).

Halbspänner

Meistens ein Halbmeier , der mit einem Zuspänner zusammen ein volles Gespann (4 Pferde) bei der Dienstleistung zu stellen hatte (SL S. 527).

herrschaftlicher Jäger (Jäger)

https://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%A4ger
Als Jäger (auch Waidmann[1] oder Weidmann) wird eine Person bezeichnet, die zum Zwecke der Gewinnung von Lebensmitteln (Wildbret), Pelzwerk oder Jagdtrophäen, aber auch zur Bekämpfung von Tierkrankheiten oder Schädlingen auf die Jagd geht, das heißt Wild erlegt oder in Tierfallen fängt und die Hege, also die Pflege von Wildtieren und ihrer Lebensräume, ausübt.

Holzknecht

Holzknecht (Waldarbeiter), ist eine alte, aber umgangssprachlich in Bayern noch übliche Bezeichnung für Waldarbeiter.

Hoppenplöcker

Kleinstbauer, der nur wenig anbaufähigen Boden (Kohlgarten) zur Verfügung hatte. Seinen Namen trug er nach dem Hauptdienst, den er zu leisten hatte: dem Hopfenpflücken und dem Pfählen der Hopfenstangen. Hopfengärten befanden sich bei fast allen herrschaftlichen Burgen und Schlössern. Ein Hoppenplöcker wurde mit 1/8 tlr zur Steuer eingeschätzt (Kg S. 217).

I

Interimswirt

Fremder, der infolge Minderjährigkeit eines Anerben auf bestimmte Zeit das Colonatsrecht ausübte. Meistens war es der zweite usw. Ehemann einer verwitweten Bäuerin (Me 1, S. 435, 439). Ein Interimswirt mußte sein Vermögen zum Nutzen des Hofes mit verwenden, hatte später aber eine entsprechende Belohnung zu beanspruchen (Fü S. 213; Me 1, S. 430).

K

Kleinkötter

Handdienstplichtiger
Kleinbauer mit 4 bis 12 Scheffelsaat Ackerland. s.a. Kötter (Kg S. 227). Der Kleinkötter wurde im Amt Schwalenberg als Eigenhäuser (*) bezeichnet (Fü S. 95).

Knappe

https://de.wikipedia.org/wiki/Schildknappe
Schildknappe (auch Knappe, Page oder Edelknecht) hieß im Mittelalter ein ritterbürtiger junger Mann (Edelknabe), der bei einem Ritter das Waffenhandwerk erlernte. Weil er seinem Herrn häufig den Schild nachtrug, wurde er auch "Schildträger“ (spät-lat.: scutarius, scutiger, scutifer) oder "Waffenträger“ (armiger) genannt.

Koch

Koch ist im deutschsprachigen Raum die Bezeichnung für eine Person, die Speisen gewerbsmäßig zubereitet.
Bild: koch.gif
Bild: Koch

Kötter

Kleinbesitzer neben den "Meiern" (*). Die Bezeichnung hatte bei der Steuererhebung Bedeutung. Die Kötter wurden nach den freieren Grundsätzen des Meierrechts behandelt (Kg S. 227). Man unterschied sie in Groß-, Mittel-, Eget- und Kleinkötter (*). Zum Ansetzen neuer Kötter durch die Meier auf ihren Höfen mußte die Erlaubnis des Landesherrn eingeholt werden.

Krüger

Ein " KRÜGER " war Besitzer (nicht zwangsläufig Eigentümer) eines Dorfkruges ( Kruges ) oder einer einzelnen Krugstelle. War in der Regel verpflichtet, Bier und Branntwein von den Brauereien und Brennereien der staatlichen Domänenämter oder der (Ritter-) Güter zu beziehen und hatte keine oder nur eingeschränkte Brenn- und Brauchrechte. Bewirtschaftete außerdem regelmäßig auch noch bäuerliche Ackerflächen.

L

Landesherr

Als Landesherr bezeichnete man seit dem frühen Mittelalter den durch Geburtsrecht oder Lehnsrecht als Eigentümer oder "Verwalter" eines bestehenden oder sich konstituierenden Herrschaftsbereiches feststehenden Adligen.
Dieser hatte für gewöhnlich das Münz- und Gerichtsrecht über die entsprechende Landschaft. Grundvoraussetzung für diesen Begriff ist die verinnerlichte Verknüpfung von Besitz, Grundeigentum und Herrschaft im allgemeinen Rechtsverständnis.

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Stand: 09.02.2019 15:55:15
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