Meier
Ein persönlich freier Bauer der aber kein Eigentumsrecht am Hofe hatte. Er durfte ihn also weder belasten noch verpfänden oder gar verkaufen. Dem Grundherrn waren Abgaben und Dienste zu leisten. Bei schlechter Bewirtschaftung konnte der Meier abgemeiert werden. Der Nachfolger eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Meiers mußte den Weinkauf zahlen (Me 1, S. 237). Man beachte auch Führers Darstellung der Meierrechtlichen Verfassung in der Grafschaft Lippe.