Interimswirt
Fremder, der infolge Minderjährigkeit eines Anerben auf bestimmte Zeit das Colonatsrecht ausübte. Meistens war es der zweite usw. Ehemann einer verwitweten Bäuerin (Me 1, S. 435, 439). Ein Interimswirt mußte sein Vermögen zum Nutzen des Hofes mit verwenden, hatte später aber eine entsprechende Belohnung zu beanspruchen (Fü S. 213; Me 1, S. 430).