Anerbin
Die gesetzlich vorgeschriebene Hoferbin. Das Anerbe ging verlustig, wenn die Anerbin auf dauernd oder lange Zeit außer Landes ging o, desgl. bei Annahme des Brautschatzes (*) bei eigenbehörigen und meierstättischen Gütern. Wenn die Anerbin großjährig wurde, konnte sie ihren leiblichen Vater nicht, ihren Stiefvater jedoch veranlassen, auf die Leibzucht zu gehen. Leibliche Eltern mußten der großjährigen Anerbin und ggf. dessen Mann auf dem Hof unterhalten, wenn sie sich nicht auf das Altenteil zurückzogen.